Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindertageseinrichtungen, Schulen sowie in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen fördern.
Demnach müssen alle nach 1970 geborenen Menschen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort arbeiten, einen entsprechenden Impfschutz nachweisen.
Folglich ist vor Betreuungsbeginn eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung von Eltern bei der KiTa-Leitung die vollständige Masernschutz-Impfung oder eine ausreichende Immunität gegen Masern nachzuweisen. Für Kinder, die bereits vor März 2020 in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut wurden und Beschäftigte, die bereits vor diesem Datum dort tätig waren, gibt es eine - nochmals verlängerte - Übergangsfrist für diesen Nachweis bis spätestens zum 31.07.2022.
Die gesetzlichen Vorgaben gelten auch für erlaubnispflichtige Kindertagespflegeeinrichtungen nach §43 Abs.1 SGB VIII.
Zur Information sind nachfolgend zwei Merkblätter zum Masernschutzgesetz eingestellt. Diese sind der Homepage www.masernschutz.de der "Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung" entnommen. Auf dieser Homepage finden Sie ausführliche weitere Informationen, auch in anderen Sprachen.
Vielen Dank für Ihre Mitwirkung und Ihr Verständnis.