Förderrichtlinie für den Besuch der Kindertagesstätten

Ziffer 1
Zur Förderung des Besuchs der Kindertagestätten in Bad Soden-Salmünster durch
ortsansässige Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gewährt die Stadt Bad
Soden-Salmünster im Rahmen dieser Richtlinie Zuschüsse zu den
Betreuungsgebühren.


Ziffer 2
(1) Die Zuschüsse zur Förderung des Besuches für Kinder bis zum vollendeten 3.
Lebensjahr in einer Kindertagesstätte in Bad Soden-Salmünster, unabhängig der
Trägerschaft, werden auf Antrag gewährt, wenn das Familienbruttoeinkommen
nicht höher als 60.000 Euro ist.
Die Zuschüsse für die U3-Betreuung betragen bei einem jährlichen
Familienbruttoeinkommen
bis 30.000 € insgesamt 50% der Kinderbetreuungsgebühren
bis 40.000 € insgesamt 40% der Kinderbetreuungsgebühren
bis 50.000 € insgesamt 30% der Kinderbetreuungsgebühren
bis 60.000 € insgesamt 20% der Kinderbetreuungsgebühren.
Die Förderung erfolgt von der ermittelten Betreuungsgebühr nach § 3 Abs. 1
der Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Soden-
Salmünster.
(2) Zum Familienbruttoeinkommen zählen sämtliche Einnahmen einer Familie-
/Wohn- oder Wirtschaftsgemeinschaft unabhängig von deren Herkunft und
Zweckbestimmung. Das Kindergeld bleibt der Berechnung des
Familienbruttoeinkommens unberücksichtigt. Ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht
zulässig. Ebenso unberücksichtigt bleiben steuerliche Absetzungsmöglichkeiten.
(3) Zur Berechnung des Zuschusses ist der Stadt Bad Soden-Salmünster eine
Abschrift der aktuellsten Jahreslohnsteuerbescheinigung oder eine Abschrift des
letzten Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes vorzulegen. Hilfsweise
können die letzten drei Gehaltsbescheinigungen, Jobcenter- oder
Rentenbescheide vorgelegt werden, wenn das Einkommen in wesentlichem
Umfang von der aktuellen Jahreslohnsteuerbescheinigung oder dem letzten
Einkommensteuerbescheid abweicht.
(4) Bei Selbständigen wird der letzte Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes
sowie in Sonderfällen eine Bescheinigung des Steuerberaters zugrunde gelegt.(5) Der Zuschuss wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag eingeht. Eine
rückwirkende Gewährung ist ausgeschlossen.
(6) Sofern der Antragsteller Anspruch auf vollständige oder teilweise
Kostenübernahme der Betreuungskosten von einer anderen staatlichen Stelle
hat, sind Leistungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
(7) Bei gleichzeitiger Antragstellung auf Kostenübernahme der Betreuungskosten
durch den Main-Kinzig-Kreis wird die Gewährung des Zuschusses erst nach der
Entscheidung des Main-Kinzig-Kreises geprüft. Nach positiver Prüfung wird der
Zuschuss rückwirkend ab dem Monat des Antragseinganges gewährt.
(8) In Sonderfällen kann der Magistrat auf Antrag eine abweichende Entscheidung
treffen.


Ziffer 3
(1) Wenn in dem Einkommen Änderungen eintreten, die die Höhe des Zuschusses
beeinflussen, sind der Stadt unaufgefordert die entsprechenden
Einkommensnachweise vorzulegen.
(2) Der Zuschuss wird für ein Jahr gewährt. Zur Fristberechnung ist das
Ausstellungsdatum der Zuschussgewährung ausschlaggebend.


Ziffer 4
Der Zuschuss zur Förderung des Besuches der Kindertagesstätte wird im Rahmen
dieser Richtlinie für alle Kinder gewährt, die in Bad Soden-Salmünster wohnen
(Hauptsitz i.S. des Melderechts) und eine Betreuungseinrichtung unabhängig der
Trägerschaft in Bad Soden-Salmünster besuchen.


Bad Soden-Salmünster, den 02. Februar 2022
Der Magistrat der Stadt Bad
Soden-Salmünster
Dominik Brasch
Bürgermeister

 

Informationen zum Antragsverfahren:

☎ 06056/ 73323

📧 hauptamt@badsoden-salmuenster.de

 

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